Unsere Kernposition

Rücksicht und Gemeinschaft gehören zusammen.

Feste sind keine beliebige Lärmquelle. Sie sind gelebte Kultur, Begegnung, Ehrenamt und ein wichtiger Teil lebendiger Dörfer und Städte. Genau diese gesellschaftliche Bedeutung muss bei Genehmigungen angemessen berücksichtigt werden.

Worum es geht

Das Problem kennen viele Vereine.

Vereins-, Straßen-, Kerwe- und Brauchtumsfeste finden häufig mitten im Ort statt. Gerade dort erfüllen sie ihren Zweck: Menschen begegnen sich, Vereine werden sichtbar und das Dorfleben bleibt lebendig. Musik gehört für viele dieser Feste zum Charakter der Veranstaltung.

Nach 22 Uhr werden Genehmigungen jedoch deutlich schwieriger. Spätestens um 24 Uhr soll Musik häufig enden – auch wenn das Fest nur einmal im Jahr stattfindet, von der Bevölkerung getragen wird und für den Ort eine besondere Bedeutung hat. Für ehrenamtliche Veranstalter entsteht dadurch Unsicherheit. Ein Fest, das am wichtigsten Abend früh seinen Mittelpunkt verliert, kann an Attraktivität, Einnahmen und Zukunftsfähigkeit verlieren.

Die heutige Rechtslage – kurz erklärt

Was derzeit den Rahmen setzt.

22–6 Uhr

Nachtruhe

§ 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz schützt grundsätzlich die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr. Tätigkeiten, die die Nachtruhe stören können, sind in dieser Zeit grundsätzlich verboten.

Ausnahmen

Öffentliches Bedürfnis

Für Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen kann die Behörde Ausnahmen zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt regelmäßig nahe, wenn historisches oder kulturelles Brauchtum gepflegt wird oder die Veranstaltung von besonderer kommunaler Bedeutung ist.

70 / 55 dB(A)

Seltene Ereignisse

Die in Rheinland-Pfalz als Orientierung herangezogene Freizeitlärm-Richtlinie nennt für seltene Ereignisse Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts – jeweils am maßgeblichen Immissionsort, nicht direkt an der Bühne.

18 Tage

Begrenzte Häufigkeit

Als selten gelten Ereignisse an nicht mehr als 18 Tagen eines Kalenderjahres und innerhalb dieses Rahmens an höchstens zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden.

bis 24 Uhr

Sonderfall

Bei hoher Standortgebundenheit, sozialer Angemessenheit und Akzeptanz kann in besonders gelagerten Fällen der Beginn der Nachtzeit um bis zu zwei Stunden verschoben werden. Nach 24 Uhr sollen 55 dB(A) nach der derzeitigen Verwaltungspraxis nicht überschritten werden.

Einzelfall

Behördliche Abwägung

Eine Ausnahme ist keine automatische Erlaubnis. Die zuständige Behörde entscheidet nach den Umständen vor Ort und wägt das öffentliche Interesse an der Veranstaltung gegen das Ruheinteresse der Nachbarschaft ab.

Wichtig: dB(A)-Werte sind Beurteilungspegel am maßgeblichen Immissionsort. Sie sind nicht mit einer einzelnen, direkt an Lautsprechern gemessenen Lautstärke gleichzusetzen. Diese Übersicht dient der politischen Einordnung und ist keine Rechtsberatung.

Unsere Forderung

Akzeptanz vor Ort muss mehr Gewicht bekommen.

Wenn ein Fest von der großen Mehrheit vor Ort getragen wird, eine hohe gesellschaftliche oder kulturelle Bedeutung besitzt und nur an wenigen Tagen im Jahr stattfindet, muss diese Akzeptanz bei der Abwägung stärker berücksichtigt werden.

Unter diesen Voraussetzungen sollen Feste unter freiem Himmel auch mit Musik über 24 Uhr hinaus genehmigt werden können.

Wir wollen keine unbegrenzte Beschallung und keine Abschaffung der Nachtruhe. Wir wollen eine klare, zeitgemäße und praxisnahe Regelung für einzelne, örtlich getragene Feste. Die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger, die Zustimmung der direkten Anwohnerschaft, die Bedeutung für den Ort und die geringe Zahl solcher Festtage müssen in der Entscheidung erkennbar Gewicht erhalten.

Es darf nicht sein, dass einzelne Beschwerden allein die tatsächliche Akzeptanz einer Veranstaltung im gesamten Ort überlagern. Auch das Engagement der Vereine, die kulturelle Tradition und der Nutzen für das Gemeinwesen sind schutzwürdige Interessen. Behörden brauchen einen verlässlichen Ermessensrahmen, der diese Gesichtspunkte ausdrücklich nennt und Genehmigungen über 24 Uhr hinaus rechtssicher ermöglicht.

Praxisnah bedeutet für uns:

  • Akzeptanz feststellen: Die Haltung der unmittelbar betroffenen Anwohner und der örtlichen Gemeinschaft soll nachvollziehbar in die Abwägung einfließen.
  • Seltene Festtage anders bewerten: Ein einzelnes Dorffest im Jahr darf nicht wie eine dauerhafte gewerbliche Lärmquelle behandelt werden.
  • Kommunale Bedeutung anerkennen: Brauchtum, Ehrenamt, Vereinsleben und gesellschaftlicher Zusammenhalt müssen als öffentliches Interesse zählen.
  • Klare Entscheidungen ermöglichen: Veranstalter und Genehmigungsbehörden brauchen frühzeitig verlässliche Zeiten und nachvollziehbare Kriterien.
  • Musik nach 24 Uhr zulassen können: Bei breiter Akzeptanz und wenigen Veranstaltungen im Jahr muss eine angemessene Verlängerung im Einzelfall möglich sein.

Der nächste Schritt

Diese Forderung soll als Petition in den Landtag Rheinland-Pfalz.

Die Petition ist noch in Vorbereitung. Damit sie zum Start von einer starken Gemeinschaft getragen wird, sammeln wir schon jetzt Unterstützerinnen und Unterstützer.

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